Privatgutachten

Die Sachverständige wird von einer Privatperson mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Sie wird anders als die gerichtliche Gutachterin ,nicht durch das Gericht herangezogen.

Dementsprechend ist das Privat- oder das Parteigutachten ein im Privatauftrag erstelltes Gutachten. Privatgutachten haben häufig den Zweck, Streitigkeiten über  Baumängel oder über die Höhe der angemessenen Vergütung, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen um damit weitere hohe Kosten zu vermeiden.

Sie werden auch zur Vorbereitung eines Verfahrens und zur Vorlage bei Gericht während eines laufenden Prozesses eingeholt.

Das Privatgutachten ersetzt jedoch nicht ein gerichtliches angeordnetes Sachverständigengutachten. Die Entscheidung zu einem vom Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.

Privatgutachten können erteilt werden von,

  • Privatpersonen
  • juristischen Personen
  • Firmen und Organisationen
  • Versicherungen und Verwaltungen
  • Verbände und vergleichbare Einrichtungen