Sachverständigen Tätigkeit

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Jeder, z.B. Meister oder Techniker, darf sich Sachverständiger nennen, wenn er es meint, in einem oder mehreren Gewerken sachverständig zu sein.

Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die „öffentliche Bestellung“ vor.

Die öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen unterscheiden sich hierbei deutlich von den selbsternannten Sachverständigen. Es erhalten nur Fachleute mit besonderer Qualifikation die  öffentliche Bestellung. Die persönliche Voraussetzung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung sind:

  • Persönliche Eignung
  • Nachweis von überdurchschnittlichem Wissen und Können (besondere Sachkunde)
  • Fähigkeit Gutachten zu erstellen
  • Geordnete wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse
  • Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich,gewissenhaft und unparteiisch zu erstellen

Die ö.b.u.v. Sachverständigen unterliegen vor und während des Bestellungszeitraums einer strengen Weiterbildungsverpflichtung, die unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaften überwacht wird.

Sie leisten einen Eid, dem sie verpflichtet sind. Die Sachverständige ist nicht nur während der eigentlichen Gutachtertätigkeit sondern während der gesamten Zeit ihrer Bestellung zu Objektivität und Neutralität verpflichtet. 
Die Vereidigung berechtigt den Sachverständigen das Siegel der Handwerkskammer zu führen.

Sie werden von den Gerichten bevorzugt als Gerichtsgutachter beauftragt.